(Beschlossen am 18.04.2019; eingetragen im Vereinsregister Tostedt am 04.06.2019)​

1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  • 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Zentrum für interkulturelle Kommunikation und Kompetenz e. V.“ (abgekürzt: „ZinKKo e. V.“).
  • 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Stade. Der Verein wurde am 19. Juli 2012 errichtet.
  • 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
  • 1 d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2 Zweck des Vereins

  • 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein die genannten Förderzwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch Kurse, Schulungen, Vorträge und Veranstaltungen, die den interkulturellen und interreligiösen Austausch und die interkulturelle Öffnung fördern; durch die Entwicklung von Konzepten zur besseren Eingliederung von Migranten in die Gesellschaft; durch die Übernahme oder Vermittlung von Berufspatenschaften; durch interkulturelle Beratung natürlicher Personen, Pflegedienstleistungsanbieter, Hospize, Sportvereine sowie anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts; durch Elternberatung, berufliche Aus- und Fortbildung, sowie durch Mediations- und Schlichtungsarbeit.

  • 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • 2 Nr. 6 Entstehende Auslagen können den Mitgliedern gegen Beleg erstattet werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft oder der Fördermitgliedschaft

  • 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die im Verein aktiv mitwirken möchte. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und sind in den Vorstand wählbar.
  • 3 Nr. 2 Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden, die den Verein finanziell unterstützen möchten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Fördermitgliedschaft ist passiv. Fördermitglieder erhalten keine Einladung zu den Mitgliederversammlungen und haben in der Mitgliederversammlung weder Rederecht noch Stimmrecht.  Sie sind nicht in den Vorstand wählbar.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  • 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • 4 Nr. 4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich persönlich zu rechtfertigen.  Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung; und
  3. der Beirat.

7 Der Vorstand

  • 7 Nr. 1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
  • 7 Nr. 1a Der Verein kann weitere Mitglieder in einen Erweiterten Vorstand wählen. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu vier nicht-stimmberechtigten Beisitzern.
  • 7 Nr. 1b Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. In den Vorstandssitzungen haben Mitglieder des Erweiterten Vorstandes ein Rederecht aber kein Stimmrecht.
  • 7 Nr. 2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
  • 7 Nr. 2a Sofern der Vorstand aus nur dem Vorsitzenden besteht, so wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten.
  • 7 Nr. 3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8 Amtsdauer des Vorstands

  • 8 Nr.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei  Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  • 8 Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

9 Beschlussfassung des Vorstands

  • 9 Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  • 9 Nr. 2 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  • 9 Nr. 3 Sofern der Vorstand i. S. des §26 BGB aus nur einer Person besteht ist diese Person alleine vertretungsberechtigt, handelt eigenmächtig im Rahmen der Satzung und berichtet in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Erweiterten Vorstand.

10 Die Mitgliederversammlung

  • 10 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied oder Ehrenmitglied eine Stimme. Fördermitglieder nehmen nicht an den Mitgliederversammlungen teil. Sie haben weder Stimm- noch Rederecht.
  • 10 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mindesthöhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes oder des Erweiterten Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • 12 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (der „Versammlungsleiter“).
  • 12 Nr. 2 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  • 12 Nr. 3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • 12 Nr. 4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.  Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  • 12 Nr. 5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • 12 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  • 12 Nr. 7 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  • 12 Nr. 8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.  Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.  Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

15 Der Beirat

  • 15 Nr. 1 Der Beirat steht dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite. Er wird vom Vorstand über die Arbeit und besonderen Projekte des Vereins regelmäßig informiert.
  • 15 Nr. 2 Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren vom Vorstand im Einzelnen berufen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  • 15 Nr. 3 Mindestens halbjährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens drei Wochen – unter Mitteilung der Tagesordnung – schriftlich einberufen. Die Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können an den Sitzungen teilnehmen.

16 Auflösung des Vereins und Anfall-Berechtigung

  • 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.